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Erfahrungsaustausch zum Elektronischen Rechtsverkehr auf dem Deutschen Anwaltstag in Hamburg:

Teilen Sie uns Ihre persönlichen Erfahrungen mit

 

Das Anwaltspostfach beA hat zum 1. Januar 2022 die Anwaltskanzleien gefordert. Es darf nur noch elektronisch eingereicht werden. Diese Pflicht bezieht sich nur auf die (derzeitige) Einbahnstraße Anwalt zum Gericht. Viele Gerichte sind noch weit von der digitalen Akte entfernt. Deswegen gibt es aktuell noch viele Baustellen im Elektronischen Rechtsverkehr.

Die Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte kein Pardon kennen. Erst vor kurzem hat der BGH deutlich gemacht, dass  ein Rechtsanwalt bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokuments die Pflicht, das zu signierende Dokument zuvor selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, nicht auf das Büropersonal übertragen darf.

Wir diskutieren auf dem DAT am 23. Juni 2022 in Hamburg über den ISTZUSTAND. Teilen Sie uns jetzt Ihre persönlichen Erfahrungen aus der Praxis mit!

Finden Sie die Informationen hier.

Gastbeitrag im juris Magazin:

Aktive Nutzungspflicht des beA zum 1. Januar 2022:

5 Tipps, wie Sie das beA optimal nutzen

 

In 80 Tagen kann man um die Welt reisen. Oder sich auf die beginnende aktive Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vorbereiten.

War die aktive beA-Nutzung in vielen Bereichen noch freiwillig, muss ab 2022 für die Korrespondenz mit den Gerichten (Ausnahme: BVerfG) das beA genutzt werden, Fax und Nachtbriefkasten sind passé. Dieser Beitrag hilft Ihnen, sich auf die neuen Herausforderungen einzustellen. Lesen Sie den Beitrag hier.